|
|
| Autor |
Nachricht |
Opa
Fahrprofi

Geschlecht: 
Anmeldungsdatum: 08.12.2008
Beiträge: 508
Wohnort: Beerfelden
|
Verfasst am:
09.02.2009, 14:59 |
  |
Ab sofort haben wir, an Werktagen, freie Fahrt zu den Treffen !!!
Urteil: Beim Überholen mindestens 10 km/h schneller sein
09. Februar 2009 - 13:16 Uhr
Bild: www.autobild.de
Dauert der Überholvorgang auf einer Autobahn mehr als 45 Sekunden an, handelt es sich um ein rechtswidriges Verkehrsmanöver, das zu ahnden ist. Diese Faustregel hat das Oberlandesgericht Hamm in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (Az. 4 Ss OWi 629/08) festgelegt.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, fuhr im konkreten Fall ein Sattelzug auf der A1 mehrere Kilometer links neben einem anderen Lkw, ohne ihn überholen zu können oder zu wollen. Dadurch wurde der nachfolgende Verkehr ausgebremst. Der Fahrer sollte zunächst eine Geldbuße von 80 Euro wegen "Überholens trotz nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit" zahlen. Er weigerte sich und verwies darauf, dass in der Straßenverkehrsordnung lediglich stehe: "Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt".
Die Richter in Hamm konkretisierten diesen vagen Hinweis und stellten folgende Formel auf: Bußgeldrechtlich sind alle Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen zu ahnden, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden bzw. einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen.
Quelle: Motorsport-Total.com/Auto-Reporter |
Zuletzt bearbeitet von Opa am 11.02.2009, 21:01, insgesamt einmal bearbeitet |
|
   |
 |
Laguna95
RFH8 Mitglied
Geschlecht: 
Anmeldungsdatum: 06.06.2007
Beiträge: 1977
Wohnort: kall-dottel
|
Verfasst am:
09.02.2009, 15:36 |
  |
richtig so! |
_________________
 |
|
   |
 |
tobaka80
Rennfahrer

Geschlecht: 
Anmeldungsdatum: 02.12.2007
Beiträge: 2163
Wohnort: Kall
|
Verfasst am:
09.02.2009, 19:59 |
  |
Das finde ich auch richtig so |
_________________
 |
|
       |
 |
püppi
RFH8 Ringluder

Geschlecht: 
Anmeldungsdatum: 05.06.2007
Beiträge: 1715
Wohnort: Kall - Dottel
|
Verfasst am:
09.02.2009, 22:30 |
  |
aber die werden sich sowieso nicht dran halten  |
_________________
Es reichen nur ein paar aussagen und dann ist alles hinüber was man aufgebaut hat! |
|
   |
 |
tobaka80
Rennfahrer

Geschlecht: 
Anmeldungsdatum: 02.12.2007
Beiträge: 2163
Wohnort: Kall
|
Verfasst am:
10.02.2009, 15:01 |
  |
Ja gut da liegt dann der Unterschied |
_________________
 |
|
       |
 |
Opa
Fahrprofi

Geschlecht: 
Anmeldungsdatum: 08.12.2008
Beiträge: 508
Wohnort: Beerfelden
|
Verfasst am:
11.02.2009, 21:00 |
  |
Urteil: Autofahrer unterliegt der doppelten Rückschaupflicht
11. Februar 2009 - 16:31 Uhr
Beim Wechsel in die linke Fahrspur schreibt die Verkehrsordnung bindend vor, dass sich der Fahrzeugführer unmittelbar vor dem Ausscheren nach links zusätzlich nach hinten umzudrehen hat. Wer dieser "doppelten Rückschaupflicht" nicht nachkommt, muss im Falle eines Unfalls die volle Schadenssumme selbst tragen, hat in einem aktuellen Urteil das Landgericht Coburg entschieden (Az. 11 O 590/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war die betroffene Kraftfahrerin in einer Autobahnbaustelle mit einem Krankenwagen zusammengestoßen. Der war im Noteinsatz unterwegs und kam mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht hinter der Frau herangerast. Was sie allerdings nicht bemerkte und deshalb glaubte, ein vor ihr seine Fahrt deutlich verlangsamender und so weit wie möglich nach rechts rüberziehender Pkw würde ihr das Überholen erleichtern wollen. Für die ihrer Meinung nach unausweichliche Kollision unterstellte die Frau dem Fahrer des offenbar nicht vorsichtig genug gefahrenen Krankenwagens eine Mitschuld von 50 Prozent.
Da sie nach Zeugenaussagen beim Ausscheren ihres Wagens nicht einmal den Blinker betätigte, hatte der Rettungsfahrer keinerlei Einflussmöglichkeit auf das Geschehen. Die Frau bzw. deren Versicherung muss für den gesamten Schaden alleine aufkommen.
Quelle: Motorsport-Total.com/Auto-Reporter |
|
|
   |
 |
Opa
Fahrprofi

Geschlecht: 
Anmeldungsdatum: 08.12.2008
Beiträge: 508
Wohnort: Beerfelden
|
Verfasst am:
12.02.2009, 19:00 |
  |
Achtung Bastler !!!
Urteil: Versicherungslücke bei abgemeldetem Fahrzeug
12. Februar 2009
Während der Reparatur an seinem abgemeldeten Fahrzeug kam es bei einem Hobbybastler beim Zünden des Motors zu einem Brand, der nicht nur das Auto, sondern auch ein fremdes Gebäude beschädigte. Da das Auto zum Unfallzeitpunkt nicht angemeldet und somit nicht haftpflichtversichert war, hoffte der betroffene Besitzer auf seine Privathaftpflichtversicherung. Diese muss aber den Schaden, der durch ein nicht zugelassenes Fahrzeug verursacht wird, nicht übernehmen. Dies geht aus einem vom ADAC veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-4 U 191/07) hervor.
Die so genannte "Benzinklausel" besagt, dass ein Privathaftpflichtversicherer nicht für einen Schaden einstehen muss, der beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs entstanden ist, da in einem solchen Fall die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs greift. Ist eine solche jedoch nicht vorhanden, da das Auto zum Zeitpunkt des Schadenfalls nicht angemeldet ist, muss der Fahrzeughalter selbst für den Schaden aufkommen. So entsteht bei abgemeldetem Auto eine gefährliche Deckungslücke.
Der ADAC empfiehlt daher, an einem abgemeldeten Fahrzeug keinerlei Arbeiten oder Reparaturen durchzuführen, um einen möglichen Schaden zu verhindern. Wenn diese unbedingt nötig sind, sollte neben Vorsichtsmaßnahmen über ein Kurzzeitkennzeichen nachgedacht werden.
Quelle: Motorsport-Total.com/Auto-Reporter |
|
|
   |
 |
Opa
Fahrprofi

Geschlecht: 
Anmeldungsdatum: 08.12.2008
Beiträge: 508
Wohnort: Beerfelden
|
Verfasst am:
13.02.2009, 18:58 |
  |
Fahrverbot
Verfassungsklage mündet in Missbrauchsgebühr
Karlsruhe schmettert die Verfassungsbeschwerde eines Rasers ab
Deutlich teurer als im Bußgeldkatalog vorgesehen wurde für einen hessischen Verkehrssünder eine rasante Fahrt mit seinem Auto. Seine Verfassungsbeschwerde quittierte das Bundesverfassungsgericht in einem veröffentlichten Beschluss mit einer Missbrauchsgebühr von 500 Euro.
Aus Sicht der Richter war die Beschwerde derart an den Haaren herbeigezogen, dass das Gericht unnötig belastet und damit der Rechtsschutz für andere Bürger verzögert werde.
Der Hesse hatte Verfassungsbeschwerde gegen ein zweimonatiges Fahrverbot und eine Geldbuße von 275 Euro eingelegt. Der Fahrer, der von einem Anwalt vertreten wurde, hatte argumentiert, er sei von Polizisten zum Rasen genötigt worden, die auf seine hohe Geschwindigkeit aufmerksam geworden waren und ihn mit ihrem Wagen verfolgt hätten.
Das Gericht stufte die Beschwerde als "erkennbar aussichtslos" ein. Missbrauchsgebühren verhängt das Gericht nur in etwa zwei Dutzend Fällen pro Jahr und nur dann, wenn ein Beschwerdeführer durch einen Anwalt vertreten ist.
Quelle: auto motor+sport
Ich bin ja ein Hesse, aber ich war das nicht !!! |
|
|
   |
 |
Susi
RFH8 Ringluder

Geschlecht: 
Anmeldungsdatum: 02.07.2007
Beiträge: 531
Wohnort: Bad Breisig
|
Verfasst am:
16.02.2009, 07:25 |
  |
Zum Glück haben wir ein allyear Auto auch wenn uns das Salz oft aufm Lack weh tut.
Mein Pa ist damals auch nen LKW gefahren und mußte oft nach Paris. Wenn du einen LKW vor Dir hast, der ein paar km/h weniger fährt, macht sich das schon beim "Verfolger" bemerkbar.
Als wir drei letzte Woche von Leipzig kamen war auf der Autobahn die rechte Spur von 3 ca 1km komplett mit LKW´s voll, weil der 1. schwer den Berg hoch kam und die nachfolgenden nicht überholen durften. |
|
|
    |
 |
Opa
Fahrprofi

Geschlecht: 
Anmeldungsdatum: 08.12.2008
Beiträge: 508
Wohnort: Beerfelden
|
Verfasst am:
06.03.2009, 14:25 |
  |
Urteil: Schon ein kleiner Schaden kann "erheblich" sein
6. März 2009
Ein Karosserieschaden kann bereits dann als "erheblich" eingestuft werden, wenn er -unabhängig von der Unfallschwere - nicht durch das bloße Auswechseln von Teilen folgenlos zu beseitigen ist. Das bedeutet für den Geschädigten laut eines Urteils des Oberlandesgerichts Nürnberg die komplette Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens. (5 U 29/08, DAR 2009, 37).
Das Fahrzeug des Geschädigten war gerade sechs Tage zugelassen und hatte eine Laufleistung von 623 km, als es zu einem Blechschaden durch einen anderen Verkehrsteilnehmer kam. Die Wiederherstellung des Urzustandes wäre nach Ansicht des Gutachters lediglich "so gut es geht" durch Ausbeulen, Spachteln und Lackieren möglich gewesen.
Laut ADAC kann die Frage der "Erheblichkeit" von jedem Gericht unterschiedlich ausgelegt werden. Ein Teil der Rechtsprechung geht davon aus, dass der Schaden den Fahrzeugwert um mindestens 30 Prozent reduzieren oder qualitativ schwerwiegend sein muss. Das OLG Nürnberg hingegen vertritt die Auffassung, dass ein Schaden "erheblich" ist, wenn er nicht durch das bloße Auswechseln von Teilen folgenlos behoben werden kann.
Quelle: Motorsport-Total.com/Auto-Reporter |
|
|
   |
 |
Opa
Fahrprofi

Geschlecht: 
Anmeldungsdatum: 08.12.2008
Beiträge: 508
Wohnort: Beerfelden
|
Verfasst am:
07.03.2009, 16:14 |
  |
Österreich
Abstandsmessungen sind verfassungswidrig
Die bisher in Österreich vorgenommenen Abstandsmessungen im Straßenverkehr
sind verfassungswidrig.
Zu diesem Urteil ist das Verfassungsgericht der Alpenrepublik gekommen.
Abstandsmessungen in Österreich wurden als verfassungswidrig eingestuft.
Aufgrund der Klage eines deutschen Autofahrers entschieden die Richter nach dem jetzt veröffentlichten Urteil, dass die bisher zur Verkehrskontrolle benutzten videogestützten Geschwindigkeits- und Abstandmessgeräte ohne eine gesetzliche Grundlage benutzt würden und damit gegen Persönlichkeitsrechte des Klägers verstießen. Die Wiener Bundesregierung will die Gesetzeslücke bereits bis zum 1. April schließen. Der ADAC warnte gleichzeitig Verkehrsteilnehmer, das Urteil als Freifahrtschein zum Rasen zu werten.
Recht auf Datenschutz verletzt
Der Deutsche hatte gegen einen Bußgeldbescheid über 140 Euro wegen überhöhter Geschwindigkeit und eines zu dichten Abstands auf einer Tiroler Autobahn Einspruch eingelegt und war damit in letzter Instanz erfolgreich. In ihrem Urteil schlossen sich die Richter der Auffassung an, das in Österreich verwendete System der kombinierten Videoüberwachung und Geschwindigkeitsmessung habe das "verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Datenschutz verletzt". Der Kläger muss aus diesem Grund das Bußgeld ebenso wenig zahlen, wie vermutlich andere Verkehrsteilnehmer, die in den nächsten Wochen in Österreich wegen des gleichen Vergehens bestraft werden. Bereits bezahlte Strafen sind von dem Urteil nicht berührt.
Kein Freibrief
Der ADAC warnte deutsche Autofahrer inzwischen, das Urteil als Freifahrtschein zu werten. "Man sollte daraus nicht den Schluss ziehen, dass man mit geringerem Abstand fahren sollte", sagte ADAC-Sprecher Dieter Wirsich am Samstag.
Gesetzeslücke schnell schließen
Österreichs Verkehrsministerin Doris Bures kündigte an, dass die Gesetzeslücke "umgehend" geschlossen werde. "Wir werden nicht auf diese modernen Verkehrsüberwachungssysteme verzichten. Diese Geräte bringen deutlich mehr Sicherheit im Straßenverkehr." Jeder fünfte Unfall in Österreich passiere, weil der Abstand zu gering sei. Bereits in dieser Woche wird eine Novelle zu dem Gesetz im Parlament beraten, so dass spätestens ab 1. April ein verfassungskonformes Gesetz vorliege.
Quelle: auto motor+sport |
|
|
   |
 |
Opa
Fahrprofi

Geschlecht: 
Anmeldungsdatum: 08.12.2008
Beiträge: 508
Wohnort: Beerfelden
|
Verfasst am:
31.03.2009, 18:20 |
  |
Im Auto liegende Kennzeichen sind nicht rechtens
31. März 2009 - 11:58 Uhr
Kfz-Kennzeichen, die sich im Wagen hinter die
Windschutz- bzw. Heckscheibe befinden sind nicht rechtens
© Auto-Reporter.net
Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline im Zusammenhang mit einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hin (Az. 12 LA 16/08).
Das Diebstahlsrisiko ist nach Auffassung der niedersächsischen Richter kein akzeptabler Grund, die Kennzeichen im Fahrzeug aufzubewahren. Im Interesse einer schnell, klar und eindeutig erkennbaren Kennzeichnung des Fahrzeugs kann es nicht jedem Halter überlassen bleiben, an welcher Stelle an oder in seinem Fahrzeug ihm das zweckmäßig erscheint.
Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug jeweils nur vorübergehend auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt wird. Die Kennzeichnungspflicht gelte zwar nur beim Betrieb des Fahrzeugs, doch dieser endet nicht mit dem Motorstillstand. Ein Fahrzeug ist solange in Betrieb, wie es im öffentlichen Verkehr belassen wird - das schließt das Abstellen am Straßenrand oder auf einem Parkstreifen dort mit ein.
Quelle: Motorsport-Total.com/Auto-Reporter |
|
|
   |
 |
Opa
Fahrprofi

Geschlecht: 
Anmeldungsdatum: 08.12.2008
Beiträge: 508
Wohnort: Beerfelden
|
Verfasst am:
02.04.2009, 18:52 |
  |
Reißverschlussprinzip gilt nicht für Autobahn-Auffahrten
02. April 2009
Beim Auffahren auf Autobahnen kommt es gerade bei hohem Verkehrsaufkommen
nicht selten zu gefährlichen Situationen
Doch immer wieder werden hier Fehler gemacht. So glauben viele Autofahrer, dass das Einfädeln von der Beschleunigungsspur auf die Fahrbahn nach dem Reißverschlussprinzip vor sich gehe. Das ist ein Irrtum. Wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 16 U 24/05) nachdrücklich bestätigt, gilt auch bei zähfließendem Verkehr für das Einfädeln vom Beschleunigungsstreifen einer Autobahn nicht das Reißverschlussverfahren.
Wer sich trotzdem so verhält, gefährdet sich und andere. Er trägt außerdem im Fall eines Auffahrunfalls die Schuld und damit auch die Kosten. Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Verkehr auf der Autobahn immer Vorrang hat. Fahrzeuge auf der Beschleunigungsspur sollten Vorsicht walten lassen und darauf achten, sich weder zu schnell und ohne den nötigen Sicherheitsabstand noch zu zögerlich einzuordnen.
Quelle: Motorsport-Total.com/Auto-Reporter |
|
|
   |
 |
Opa
Fahrprofi

Geschlecht: 
Anmeldungsdatum: 08.12.2008
Beiträge: 508
Wohnort: Beerfelden
|
Verfasst am:
19.04.2009, 15:58 |
  |
Passivkonsum von Kokain ist nicht möglich
18. April 2009
Die Fahndung nach unter Drogeneinfluss stehenden Autofahrern wird erfreulicherweise immer erfolgreicher. Gleichzeitig steigt aber auch das Ausreden-Repertoire der Betroffenen stetig an. Ein besonderes Kreativitätsbeispiel lieferte jetzt ein in einer Berliner Diskothek arbeitender junger Mann ab, der bei einer Verkehrskontrolle durch drogentypische körperliche Auffälligkeiten ertappt wurde. Die Begründung seines Eilantrags gegen den folgenden Entzug seiner Fahrerlaubnis lautete nämlich: Er sei keineswegs ein Drogenkonsument, sondern wohl unfreiwillig mit derartigen Substanzen, die die Gäste trotz Verbots in der Diskothek konsumierten, in Kontakt gekommen.
Die Richter des Verwaltungsgerichts Berlin hörten sich seine Ausführungen geduldig an, ehe sie dann schnell die Entscheidung der Behörde bestätigten, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Nach ihrer ausführlichen Begründung kamen sie zu dem Schluss, dass man unbewusst diese Droge nicht einnehmen könne, da Kokain nach allen wissenschaftlichen Erkenntnissen von der intakten Oberhaut des Menschen nicht absorbiert werde. Und auch über die Brücke einer irrtümlichen Beimischung gingen sie nicht.
Quelle: Motorsport-Total.com/Auto-Reporter |
|
|
   |
 |
|
|